AGB zum Kauf- & Mietvertrag

1. Mietgegenstand

Der Mietgegenstand wird am Angebot beschrieben. Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An- u. Einbauten sowie die Verbindung mit anderen Gegenständen sind dem Mieter ohne schriftliches Einverständnis der Fa. CONT-AIGNER untersagt. Der Mietgegenstand samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der ganzen Mietdauer ausschließlich Eigentum der Fa. CONT-AIGNER. Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte an der Mietsache einzuräumen, oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten, insbesonders sind Untervermietungen und Weiterverleih des Mietgegenstandes untersagt.

2. Vertragsdauer

Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen, mit einem Frachtführer übergeben worden ist. Die Mietzeit endet mit dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in Ordnungs- u.  Vertragsgemäßen Zustand beim Vermieter eintrifft. Frühestens vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Eine Verlängerung über die Vertragsdauer hinaus bedarf eines entsprechenden Übereinkommens. Bei Mietkauf gilt ein Rückgaberecht nur zum Monatsende des Liefermonats.

3. Gefahrenübergang

Der Gefahrenübergang auf den Mieter erfolgt ab Abholung des Mietgegenstandes vom Lagerplatz der Fa. CONT-AIGNER bzw. bei Übergabe des Frachtführers und endet nach ordnungsgemäßer Rückstellung an den vom Vermieter angegebenen Ort.

4. Mietzins

Der vereinbarte Mietzins gilt für einschichtigen Betrieb von maximal 40 Wochenarbeitsstunden. Die Miete ist in voller Höhe auch dann zu bezahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenützt wird. Bei einer 6 Monate übersteigenden Mietdauer wird die Miete in der Form wertgesichert, dass bei Ansteigen des Index der Verbraucherpreis II oder des Nachfolgeindex um mehr als 5% die Miete entsprechend berichtigt wird.

5. Mietberechnung und Mietzahlung

Die Miete wird im vorhinein berechnet und ist ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Bei längerfristigen Mieten erfolgt eine monatliche Berechnung. Für Zahlungsverzug, aus welchem Grund immer, ist die Fa. CONT-AIGNER berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von zur Zeit 10% je Monat zu berechnen. Der Mieter tritt in der Höhe der Mietschuld seine Ansprüche gegenüber dem Bauherrn, bei welchem das Gerät eingesetzt ist, an den Vermieter ab.

6. Nebenkosten

Die Kosten für die Vergebührung des Vertrages gehen zu Lasten des Mieters. Etwaige Reparaturen bzw. notwendige Endreinigungen werden nach Rückgabe des Mietgegenstandes von der Fa. CONT-AIGNER gesondert verrechnet.

7. Übergabe, Abnahme, Mängelrüge

Die Fa. CONT-AIGNER hat den Mietgegenstand in gereinigtem Zustand zum Versand zu bringen oder zur Abholung bereit zu halten. Dasselbe gilt für den Mieter bei der Rücklieferung an die Fa. CONT-AIGNER. Unterbleibt die Aufnahme eines Zustandberichtes, gilt das Gerät als vertragsmäßig geliefert. Wird das Gerät in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Pkt. 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, welche für die Beschaffung der Ersatzteile und die Behebung der Schäden notwendig ist.

8. Pflichten des Mieters

Die vorgeschriebenen Service- und Wartungsarbeiten sind auf Kosten des Mieters termingerecht durchzuführen; auftretende Schäden sind der Fa. CONT-AIGNER unverzüglich bekanntzugeben.
Die Fa. CONT-AIGNER ist berechtigt, den Mietgegenstand selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Erhaltenes Mobiliar ist bei der Abholung der Container durch den Mieter auf den Boden zu legen, so dass keine Schäden am Mobiliar und Container entstehen können. Bei Nichtbeachtung werden die Reparatur-/Wiederbeschaffungskosten verrechnet.

9. Haftung

Der Mieter haftet für jede Beschädigung bzw. den Verlust des Gerätes während der Mietdauer, ohne  Rücksicht darauf, ob die Beschädigung bzw. der Verlust durch sein Verschulden oder anderer Personen, durch das vom Vermieter beigestellte Personal, durch Verschulden Dritter bzw. durch unvorhersehbare Ereignisse, wie Unfall, höhere Gewalt, Streik oder Krieg verursacht worden ist. Es werden die derzeitigen Wiederbeschaffungskosten verrechnet.
Wenn nicht anders vereinbart, verpflichtet sich der Mieter, die Versicherung so rechtzeitig abzuschließen, dass vom Mietbeginn bis Mietende der entsprechende Versicherungsschutz gegeben ist. Auf Verlangen hat der Mieter durch Vorweis der Polizze dem Vermieter dies nachzuweisen. Der Vermieter ist berechtigt, auf Kosten des Mieters die Versicherung abzuschließen, wenn der Mieter den Versicherungsschutz nicht nachweisen kann. Der Vermieter haftet für keinerlei Folgeschäden, die durch Benützung des VGerätes durch den Mieter oder Dritten entstehen. Der Mieter verpflichtet sich ferner, den Vermieter klag- und schadlos zu halten, wenn er aus Schadensereignissen, die im Zusammenhang mit dem Gerät stehen, von dritten Personen haftbar gemacht wird.

10. Reparaturen

Alle Mängel und Beschädigungen am Mietobjekt sind der Fa. CONT-AIGNER unverzüglich anzuzeigen und nach Maßgabe der Weisungen des Vermieter zu beheben. Die erforderlichen E-Teile sind von der Fa. CONT-AIGNER zu beziehen. Die laufenden Wartungsarbeiten und die laut Bedienungsanleitung notwendigen Servicearbeiten sind vom Mieter auf dessen Kosten durchzuführen. Sollte bei einer Kontrolle vom Vermieter festgestellt werden, dass die Servicepflicht vom Mieter vernachlässigt wurde, ist er berechtigt, die Arbeiten durch sein Personal durchführen zu lassen und die Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen. Folgeschäden aus Gründen versäumter Servicepflicht gehen zu Lasten des Mieters. Die aus der normalen Abnutzung resultierenden Reparaturen und Erneuerungen gehen zu Lasten des Vermieters. Gewaltschäden und Schäden aus Fehlbedienung müssen auf Kosten des Mieters repariert werden. Sollte ein Gerät nicht gemäß Pkt. 9 versichert sein, geht eine strittige Reparatur zu Lasten des Mieters. Kosten für die Erneuerung von Verschleißteilen sind vom Mieter zu übernehmen bzw. sind Verschleißteile bei Mietbeginn und Mietende zu bewerten und die Abnutzung dem Mieter in Rechnung zu stellen. Folgeschäden mangels Erneuerung von Verschleißteilen gehen zu Lasten des Mieters.
Wenn Schäden entstanden sind, das das Mietobjekt den vorgegebenen statischen Anforderungen nicht mehr entspricht (Totalschaden), so wird das Mietobjekt ebenfalls zu den derzeitigen Wiederbeschaffungskosten verrechnet. Etwaige Liefer- und Transportkosten gehen ebenfalls zu Lasten des Mieters.

11. Gewährleistung und Haftung von Containern

Für die Konstruktion und Ausführung gewährt die Fa. CONT-AIGNER eine Garantie von 24 Monaten nach der Übergabe der Ware. Für Elektrogeräte und weitere spezielle Bestandteile gewährt die Fa. CONT-AIGNER eine Garantie von 6 Moanten. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich zu kontrollieren und offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Tagen nach der Lieferung bei der Fa. CONT-AIGNER schriftlich bekanntzugeben. Die Fa. CONT-AIGNER haftet für keine Mängel und Schäden, die der Benutzer mittels unfachgerechter Manipulation, mangelhafter Wartung und Instandhaltung verursacht und die durch Vandalismus und höherer Gewalt entstehen. Der Käufer ist verantwortlich für Mängel und Schäden, die wegen Fundamentausführungen zu einem späteren Zeitpunkt entstehen, die nicht den Anforderungen der Fa. CONT-AIGNER entsprechen (vor allem Schäden wegen ungenügender Fundamentlüftung und erhöhter Feuchtigkeit unter Stahlkonstruktionen). Die Fa. CONT-AIGNER haftet für die ordnungsgemäße Durchführung der von unserem Montagepersonal geleisteten Arbeiten. Bei Beauftragung von Fremdfimen haften wir nur für die Auswahl der Monatefirma. In keinem Fall erstreckt sich unsere Haftung auf indirekte oder Folgeschäden. Für von Ihnen zur Verfügung gestelltes Personal, Leihpersonal sowie für dritte Personen übernimmt die Fa. CONT-AIGNER keinerlei Haftung.

12. Montage von Containern

Montagen werden von der Fa. CONT-AIGNER unter folgenden Bedingungen angeboten: Die Lieferung und Montage von Vorrichtungen, Anbauten, Aufbauten, etc. erfolgt gemäß detaillierten Anforderung vom Mieter oder Käufer. Allgemeine Verweise auf gesetzliche oder technische Normen sind in diesem Falle nicht ausreichend. Die Prüfung, ob die vorgesehene Ausführung der Vorrichtungen, Anbauten, Aufbauten etc. den vor Ort geltenden Bauvorschriften und Benutzungsvorschriften entspricht, wird vom Mieter oder Käufer vorgenommen. Die Zeichnungen und Skizzen die bei Bedarf von der Fa. CONT-AIGNER zur Verfüung gestellt werden, dienen lediglich als Vorschläge für diese Prüfung. Zeichnungen und Skizzen sind Eigentum der Fa. CONT-AIGNER und dürfen nicht ohne unsere schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch dritten Personen in irgendeiner Weise zugänglich gemacht werden. Sicherheitsbelehrungen und weitere Gefahrenhinweise sind vom Mieter oder Käufer vorzunehmen, ebenso wie die Vorkehrungen betreffend Brandschutz.

13. Vertragskündigung

Ein über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossener Mietvertrag ist für beide Parteien grundsätzlich unkündbar. Wenn der Mieter den Vertrag storniert oder vorzeitig kündigt, ist der Vermieter berechtigt, eine 20%ige Stornogebühr des gesasmten Auftragsvolumen zu berechnen. Die Fa. CONT-AIGNER ist jedoch berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn 
a) nach Vertragsabschluss der Fa. CONT-AIGNER Umstände bekannt werden, das ernstliche Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Mieter vorliegen,
b) der Mieter mit der Bezahlung des Mietzinses in Verzug gerät und trotz einmaliger Mahnung seinen Verpflichtungen binnen 14 Tagen nicht nachkommt,
c) der Fa. CONT-AIGNER eine Besichtigung des Mietobjektes trotz vorheriger Ankündigung verwehrt wird,
d) der Mieter ohen Einwilligung der Fa. CONT-AIGNER einem Dritten Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumt,
e) der Mieter ohne Zustimmung der Fa. CONT-AIGNER den Standort des Gerätes ändert.

Sollte ein Vertrag von der Fa. CONT-AIGNER aufgrund einer der Punkte 13 a) bis e) gekündigt werden, ist die Fa. CONT-AIGNER berechtigt, den Mietgegenstand ohne Anrufung des Gerichtes auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport desselben zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die Fa. CONT-AIGNER aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen, jedoch werden Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer, etwa durch anderweitige Vermietungen erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten, angerechnet. Die gelagerte Ware bzw. Einrichtung in Containern geht in das Eigentum der Fa. CONT-AIGNER über, bis der Mieter seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen ist.

14. Sonstige Bestimmungen

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Steyr